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Männer mit Rechner

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

&

Wertpapierdeckung der Pensionsrückstellung

 

Gewinnfreibetrag 2020 - §14 Fonds

 

Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbständige Arbeit) kommen in den Genuss des Freibetrages unabhängig davon, ob sie ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermitteln.

Mit dem Gewinnfreibetrag besteht die Möglichkeit 13% des Gewinnes des Betriebes steuerfrei zu lassen.

 

Der Gewinnfreibetrag setzt sich wie folgt zusammen:

  • dem Grundfreibetrag, dieser wird bis zu einem Gewinn von € 30.000 automatisch berücksichtigt, eine Investition ist nicht erforderlich

  • und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag; übersteigt der Gewinn des Jahres 2018 € 30.000, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Dadurch bleiben vom € 30.000 übersteigenden Gewinn bis zu einem Gewinn von € 175.000 ebenfalls 13% steuerfrei.

 

Anmerkung:

  1. ab € 175.000 Jahresgewinn reduziert sich der Gewinnfreibetrag auf 7%

  2. ab € 350.000 Jahresgewinn bis € 580.000 auf 4,5%

Veranlagt kann in alle Wertpapiere, die laut Einkommenssteuergesetz §14 Abs. 7 Ziffer 4 für Abfertigungs-rückstellungen erlaubt sind. Ab dem Anschaffungszeitpunkt müssen diese aber mindestens vier Jahre als Anlagevermögen im Betriebsvermögen gehalten werden.

Als Vorteil sei erwähnt, dass durch den Gewinnfreibetrag die Bemessungsgrundlage für Ihre Einkommenssteuer reduziert wird und Sie steuerfrei Rücklagen für spätere Investitionen bilden und so die Zukunft Ihres Unternehmens absichern können. Wie bei vielen steuerlichen Bestimmungen gilt es einige wichtige Details zu beachten. Für eine weitergehende Beratung kontaktieren Sie bitte ihren Steuerberater.

Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen

 

Natürliche Personen sowie juristische Personen, die den Gewinn ihres Betriebes im Zuge des Betriebsvermögen-vergleichs ermitteln, müssen mit der Bildung von Pensionsrückstellungen das Wertpapierdeckungserfordernis gem. § 14 Abs. 7 Z1 EStG erfüllen.

Mit der Einführung des Systems der Abfertigung „NEU“ mit 1.7.2002 ist die Bildung von Rückstellungen jedoch nicht mehr erforderlich.

 

Für Abfertigungsansprüche nach dem alten System bleibt unternehmensrechtlich die Verpflichtung zur Bildung bzw. zur Weiterführung von Abfertigungsrückstellungen natürlich auch weiterhin aufrecht.

Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der steuerlichen Rückstellung, so ist der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (quasi als Strafmaßnahme)

 

Jene Wertpapiere, die den Ansprüchen des begünstigten Wirtschaftsgutes im Sinne des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages gem. § 10 EStG gerecht werden, eignen sich zudem auch für die Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen gem. § 14 Abs. 7 EStG.

Pensionsrückstellung
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