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Großraumbüro

Betriebliche Alters- und Risikovorsorge (BAV)

 

Betriebliche Alters- & Risikovorsorge

  • Direkte Leistungszusage für Geschäftsführer oder Vorstände

Geschäftsführende Gesellschafter transferieren damit Firmenvermögen in ihr Privatvermögen. Also für ihre eigene Pension!

Im Vordergrund der BAV steht das Bestreben mit einer angemessenen Pensionsvorsorge einerseits enorme Pensionslücken zu schließen, siehe Thema Höchstbeitragsgrundlage, da für höhere Gehälter kein „Pensionsersatz“ existiert. Und andererseits, ehemalige Betriebsausgaben wie z.B.: Firmenauto, Firmenhandy, Geschäftsreisen, Geschäftsessen etc. durch eine Firmenpension nun auch in der Pension leistbar zu machen.

  • Direkte Leistungszusage für Schlüsselkräfte

Die direkte Leistungszusage als alternatives Entlohnungsmodell für bestimmte Mitarbeiter des Unternehmens.

Hier verspricht das Unternehmen mittels einer schriftlichen Vereinbarung, der Pensionszusage, der Schlüsselkraft für eine Firmenpension aufzukommen. Speziell für Mitarbeiter, die mit ihrem Know-how das „Überleben“ des Unternehmens sichern und deren Verlust eine große Lücke hinterlassen würde wie z.B.: der Prokurist, der CFO, der Vertriebsleiter oder auch der beste Verkäufer im Team. Sie motivieren und belohnen damit die Schlüsselkräfte und „schützen“ diese, durch die Bindung ans Unternehmen, auch vor dem Mitbewerb, wodurch letztendlich wiederum Wettbewerbsvorteile für das Unternehmen entstehen.

  • Zukunftssicherung gem. §3 Z15 EStG: 

Unter Zukunftssicherung sind Ausgaben des Arbeitgebers für Versicherungs- oder Vorsorgeeinrichtungen zu verstehen. Voraussetzung für eine Zukunftssicherung ist ein Produkt mit einer entsprechenden Risiko-Komponente (Krankheit, Pflege, Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers) oder eine entsprechende Altersvorsorge bzw. Pensionsvorsorge.

Speziell für bestimmte Dienstnehmergruppen wie Arbeiter oder Außendienstmitarbeiter ist die Unfall-versicherung als eine Variante der Zukunftssicherung empfehlenswert. Seit kurzem ist es auch die Pflegevorsorge als Modell der Zukunftssicherung möglich.

Die steuerfreie Zukunftssicherung ist ein attraktives „Steuerzuckerl“. Sie bringt für beide Seiten Vorteile. Der Arbeitgeber erspart sich Nebenkosten und der Arbeitnehmer bekommt unterm Strich netto mehr heraus, weil Abgaben und Steuern wegfallen. Ein zufriedener Arbeitnehmer steigert auf lange Sicht die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und schafft eine ideale Basis, um wirtschaftliche Herausforderungen annehmen zu können.

Für alle Betriebe die steuerliche Begünstigungen (EUR 300,- pro Jahr pro MitarbeiterIn) ausnützen wollen.

  • Abfertigung "ALT" - die Auslagerungsversicherung

Jeder Arbeitnehmer mit einem Dienstverhältnisbeginn vor dem 1.1.2003 hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Abfertigung. Es gilt daher die beste Möglichkeit der Liquiditätsvorsorge für Ihr Unternehmen zu finden. Denn erhebliche Liquiditätsengpässe können entstehen, wenn Abfertigungsansprüche ohne Vorsorge auf Ihr Unternehmen zukommen.

Bei der Auslagerungsversicherung werden die Ansprüche in eine klassische Erlebensversicherung mit garantierter Mindestverzinsung und variabler Gewinnbeteiligung ausgelagert. In den Folgejahren fällt somit nur die laufende Prämie an.

Die Versicherungsprämien gelten bis zur Höhe der steuerlichen Rückstellungen als Betriebsausgaben. Die Versicherungsleistung wird direkt an den Mitarbeiter ausbezahlt. Der Arbeitgeber erhält die auf die Abfertigung entfallende Lohnsteuer zur Weiterleitung an das Finanzamt. Weiters bleiben dem Arbeitgeber die über das Ausmaß der Abfertigungsverpflichtung hinausgehenden Überschüsse aus der Versicherungsleistung. Somit können die Ansprüche aus der alten Abfertigungsregelung aus dem Unternehmen ausgelagert werden. Alternativ kann auch eine Abfertigungs-Rückdeckungsversicherung in Betracht gezogen werden.

  • Abfertigung "NEU" - die Mitarbeitervorsorgekasse 

Seit 2003 hat jeder Dienstnehmer, egal ob er selbst kündigt oder gekündigt wird, Anspruch auf eine Abfertigung. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, in eine Vorsorgekasse einzuzahlen. Wobei diese frei auswählbar ist. Die Beiträge werden gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen über die Gebietskrankenkasse einbezahlt und von dieser an die von Ihnen gewählte Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) weitergeleitet.

Damit steht das gesamte Abfertigungsrecht auf neuen Beinen. Sämtliche Abfertigungsansprüche für nach dem 1.1.2003 eingestellte Mitarbeiter sind nur mehr über die MVK abzuwickeln.

Die am Markt befindlichen MVKs liefern je nach Höhe der Verwaltungskosten, der Vermögensverwaltungskosten oder der Veranlagungsergebnisse unterschiedliche Erträge. Eine regelmäßige Prüfung wäre daher angebracht.

  • Geschäftsreise-Versicherung 

Geschäftsreisen von Mitarbeitern stehen bei manchen Jobs an der Tagesordnung.

Das Risiko einer Dienstreise sollte man als Arbeitgeber nicht unterschätzten. Er haftet nämlich für seine Dienstnehmer während der Geschäftsreise. Die gesetzliche Haftung beruft sich dabei z.B.: auf §130 ASVG oder §1014 ABGB oder auch nach §2 Abs. 3 AVRAG, da der Arbeitnehmer bei Unfall oder Krankheit Anspruch auf medizinische Versorgung nach inländischem Niveau hat. Ohne einer entsprechenden Reiseversicherung für Mitarbeiter kann das sehr teuer werden.

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